Emmy Hennings-Gesellschaft für Kulturaustausch e.V.

Im folgenden Text wird aus Gründen der Lesbarkeit auf eine gegenderte Schreibweise verzichtet. Es sind ausdrücklich alle Geschlechtsidentitäten inkludiert.

Satzung

§ 1 Name und Zweck des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen: Emmy Hennings-Gesellschaft für Kulturaustausch e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Flensburg.
(3) Der Verein Emmy Hennings-Gesellschaft für Kulturaustausch e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Zweck des Vereins:
Übergreifende Zwecke des Vereins sind die Förderung von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung. Im Besonderen zielt die Arbeit des Vereins darauf ab, Emmy Hennings und ihr Werk öffentlich sichtbar zu machen und auf regionaler, nationaler, internationaler Ebene im kulturellen
Gedächtnis dauerhaft zu verankern. Dem Vermächtnis von Emmy Hennings als Kulturvermittlerin und Kulturnetzwerkerin folgend soll zudem ein Ort für Kultur- und Literaturaustausch in Flensburg unter dem Namen Emmy Hennings geschaffen werden.
(5) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Flensburg eingetragen.
(6) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

  • literatur- und kulturvermittelnde Formate zum Werk und Leben von Emmy Hennings in der breiten Öffentlichkeit, auch in Kooperation mit regionalen und überregionalen Kulturschaffenden und -institutionen (z.B. Lesungen, Performances, Ausstellungen, Festivals)
  • die wissenschaftliche Erforschung der Bedeutung von Emmy Hennings für die literarische und kulturelle Moderne im europäischen Raum in Kooperation mit der Europa-Universität Flensburg und anderen Forschungseinrichtungen (z.B. inter-/nationale Tagungen, Vorträge, Lehr- und Forschungsprojekte)
  • den Auf- und Ausbau von kulturellen Netzwerken, die im Sinne Emmy Hennings den Literatur- und Kulturaustausch auf regionaler und überregionaler Ebene vorantreiben.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dies zulassen.
(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede Personengemeinschaft werden, die sich im Sinne der Ziele des Vereins betätigt.
(2 Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung erlassen, die die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags regelt.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Verein zu richten. Über sie entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und spätestens bis zum 30.09. des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das durch sein Verhalten die Ziele und die Arbeit des Vereins geschädigt hat, insbesondere länger als zwei Jahre mit dem Beitrag im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist das
Mitglied zur Stellungnahme aufzufordern. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe

(1) Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind. Sie kann Geschäftsordnungen beschließen.
(3) Insbesondere ist die Mitgliederversammlung zuständig für

  • die Wahl der Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren,
  • die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Änderung der Satzung,
  • die Auflösung des Vereins.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel alle zwei Jahre in Präsenz oder in einem online-Format statt.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, wenn der Vorstand dies geschlossen verlangt, wenn die Rechnungsprüfer nach Abschluss ihrer Prüfung dies für sinnvoll halten oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe gefordert wird.
(6) Die Einladung erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen auf elektronischem Wege durch den Vorstand bzw., falls die Rechnungsprüfer eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen, durch die Rechnungsprüfer. Die Tagesordnung ist beizufügen. Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom Vorstand.
(7) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(8) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung abgegebenen Stimmen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(9) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert, der Verein aufgelöst oder Mitglieder des Präsidiums abberufen werden sollen, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Sitzung abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern zeitnah schriftlich mitgeteilt werden.
(10) Die Versammlungen werden vom Ersten Vorsitz oder Stellvertretenden Vorsitz geleitet. Tagesordnung und Beschlüsse sind in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Den Mitgliedern sind sie innerhalb von
drei Monaten bekannt zu machen.
(11) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge, die sich auf eine Ergänzung der Tagesordnung beziehen, sollen spätestens 24 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Über eine Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zur Satzungsänderung sind spätestens zusammen mit der Tagesordnung an die stimmberechtigten Mitglieder zu versenden.

§ 8 Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an
— der Vorsitzende,
— der 1. Stellvertretende Vorsitzende,
— der 2. Stellvertretende Vorsitzende
(2) Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis jeweils ein Nachfolger gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er legt der ordentlichen Mitgliederversammlung die Jahresrechnung vor. Er kann andere Mitglieder mit der Vorlage der Jahresrechnung oder mit anderen einzelnen Aufgaben betrauen.
(5) Der Vorsitzende beruft den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ein.
(6) Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Ein schriftliches Verfahren ist zulässig.
(7) Die auf den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse werden protokolliert und sind von zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen.
(8) Die Beschlüsse werden mit mindestens zwei Stimmen gefasst.
(9) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(10) Kann ein Vorstandsmitglied auf unabsehbare Zeit seine Aufgaben nicht wahrnehmen, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorstand wählt.
(11) Der Vorstand berät und beschließt über die im Sinne der Vereinsziele zu unternehmenden Veranstaltungen.

§ 9 Rechnungsprüfer

(1) Die beiden Rechnungsprüfer haben die Geschäftsführung des Vereins auf die Ordnung hin zu prüfen.
(2) Die Rechnungsprüfer sind gemeinsam, nach Verständigung auch einzeln, berechtigt, Einsicht in die Bücher und Schriften des Vereins zu nehmen.
(3) Über das Prüfungsergebnis ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten, der der Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Das Prüfungsergebnis ist vor der schriftlichen Abfassung des Berichts rechtzeitig mit dem Vorstand zu erörtern.

§ 10 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Antrag ist mindestens von einem Drittel der Mitglieder oder vom Vorstand zu unterzeichnen und muss vier
Wochen vor dem Zusammentritt der Versammlung eingereicht sein. Der Antrag ist sämtlichen Mitgliedern im Sinne des § 4 zu übersenden. Die Abstimmung erfolgt namentlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Georg Brandes-Gesellschaft für Literaturvermittlung und Kulturtransfer e.V., die dieses Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.